Entschädigungsgesuch (Art. 161 StPO) | StA Übrige Fälle
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh- migen Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom an- gefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das von X. gestellte Gesuch um Entschädigung gemäss Art. 161 StPO wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Januar 2006 abgewiesen. Als Adressat dieser Verfügung steht X. zum Gegenstand des ange- fochtenen Entscheids in einer besonders nahen Beziehung und ist durch die Ab- weisung seines Gesuches zweifellos auch beschwert. Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 4 2.
Gegenstand der Beschwerde bildet die Frage, ob die Staatsanwalt-
schaft Graubünden den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer
ausseramtlichen Entschädigung zu Recht abgewiesen hat.
a)
Gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO ist dem Angeschuldigten, der freige-
sprochen wird, auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschä-
digung für Nachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen er-
litten hat. Dabei darf dem Angeklagten eine Umtriebsentschädigung nur unter
denselben Voraussetzungen verweigert werden, unter denen ihm gemäss Art.
157 StPO auch Kosten auferlegt werden dürfen, mithin wenn er durch sein Ver-
halten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Ge-
richtsverfahrens gegeben hat. Der Angeklagte hat somit für jede Verfahrensstufe,
deren Kosten ihm nicht auferlegt werden können, Anspruch auf eine Entschädi-
gung aus der Gerichtskasse, sofern ihm wesentliche Kosten und Bemühungen
entstanden sind. Wesentliche Umtriebe bestehen in den Kosten der Verteidi-
gung. Kosten, die durch den Beizug eines Rechtsbeistandes entstehen, sind je-
doch nur zu ersetzen, wenn die Verbeiständung notwendig gewesen ist, wenn es
also dem Angeschuldigten mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit und auf die
rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit des Falles nicht zuzumuten war, sich
alleine zu verteidigen. Dem obsiegenden Angeschuldigten sind die Anwaltskos-
ten mithin nur dann zu ersetzen, wenn die Einschaltung eines Anwalts nach der
Komplexität des Falles sachlich geboten gewesen war (PKG 2001 Nr. 20;
Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO],
2. Auflage, Chur 1996, S. 416, BGE 110 Ia 156 E. 1b S. 159 f.). Vorliegend be-
antragte der Beschwerdeführer eine Abänderung des Scheidungsurteils des Be-
zirksgerichts Oberlandquart vom 25. Februar 1993 und zog hierfür einen Rechts-
anwalt bei. Die in der Folge gegen ihn eröffnete Strafuntersuchung stand in di-
rektem Zusammenhang mit diesem Abänderungsverfahren. Aufgrund der Ver-
knüpfung dieser beiden Verfahren, aber auch wegen der sachlichen und rechtli-
chen Kompliziertheit der Materie, war der fachkundige Beistand zweifellos ge-
rechtfertigt. Dies wird im Übrigen von der Staatsanwaltschaft auch nicht aus-
drücklich in Abrede gestellt. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für das ein-
geleitete Strafverfahren war somit sachlich geboten.
b)
Steht fest, dass eine rechtskundige Verteidigung notwendig war,
kommt eine Kostenauflage beziehungsweise eine Verweigerung der Entschädi-
gung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gemäss Bundesgerichts-
praxis höchstens dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten ein schuldhaftes
E. 5 Verhalten zur Last gelegt werden kann und zwischen diesem schuldhaften Ver-
halten und den entstandenen Kosten ein Kausalzusammenhang besteht. Mit an-
deren Worten kann dem Angeschuldigten die Entschädigung verweigert oder
herabgesetzt werden, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten
die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat (Art. 161 Abs. 1 StPO). Aufgrund
der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK kann eine Entschädigung je-
doch nur dann verweigert werden, wenn jemand in zivilrechtlich vorwerfbarer
Weise im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen eine geschriebene oder ungeschriebene
Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst (pro-
zessuales Verschulden im weiteren Sinne) oder dessen Durchführung erschwert
(prozessuales Verschulden im engeren Sinne) hat. Demzufolge wird für die
Frage der Kostentragung respektive des Anspruchs auf Entschädigung an den
zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft. Das Benehmen eines
Angeschuldigten ist mithin dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in
klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunter-
worfenen direkt oder indirekt zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten (Ver-
haltensnormen). Ein widerrechtliches Verhalten reicht aber nicht aus. Erforderlich
ist zudem, dass es die adäquate Ursache für die Erschwerung des Verfahrens
war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene,
kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstos-
sende Verhalten des Angeklagten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, die Durchführung einer Strafun-
tersuchung zu veranlassen oder zu erschweren. Im Weiteren setzt die Verweige-
rung des Ersatzes der Verteidigerkosten ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaf-
tes Verhalten des Betreffenden voraus oder in den Worten von Art. 161 StPO ein
„verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten“. Geht man vom dargelegten zivil-
rechtlichen Verschuldensbegriff aus, so ergibt sich, dass das Verhalten des An-
geschuldigten dann schuldhaft ist, wenn es von dem unter den gegebenen Ver-
hältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (vgl. zum
Ganzen PKG 2001 Nr. 20 mit weiteren Hinweisen; BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334).
aa)
Zunächst ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Ein-
stellungsverfügung vom 13. Oktober 2005 darauf verzichtete, die Kosten der
Strafuntersuchung gemäss Art. 157 StPO X. aufzuerlegen. Mit anderen Worten
verneinte sie das Vorliegen eines vorwerfbaren Verhaltens seitens von X., wel-
ches Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens gegeben und somit die Überbin-
dung der Verfahrenskosten auf den Angeschuldigten gerechtfertigt hätte. In ihrer
Verfügung vom 3. Januar 2006 begründete die Staatsanwaltschaft die Verweige-
E. 6 rung der ausseramtlichen Entschädigung jedoch gerade mit dem Vorliegen eines
solchen Verhaltens. Obwohl die Gegenstände der beiden Verfügungen nicht die-
selben sind, muss dennoch von einer gewissen Bindungswirkung der vorange-
gangenen für die nachfolgende Verfügung ausgegangen werden, zumal die ge-
setzlichen Voraussetzungen für die Kostenauflage beziehungsweise die Verwei-
gerung einer ausseramtlichen Entschädigung - wie bereits ausgeführt wurde -
identisch sind. Daher vermag es zu erstaunen, dass die Staatsanwaltschaft
Graubünden die Voraussetzungen in der ersten Verfügung als nicht gegeben er-
achtete, in der zweiten jedoch deren Vorliegen bejahte.
bb)
In Bezug auf das Verhalten von X. stellte die Staatsanwaltschaft
Graubünden fest, dass dieser zwischen April und Juni 2003 sowie zwischen No-
vember 2003 und Januar 2004 seinen Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des
Scheidungsurteils vom 25. Februar 1993 nur teilweise beziehungsweise nicht
fristgerecht nachgekommen sei. Das Abänderungsbegehren habe er im Juli 2004
rechtsanhängig gemacht, ohne dass er jedoch im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme eine Reduktion der Rente verlangt hätte oder ihm eine solche ge-
währt worden wäre. Entsprechend hätte er bis zum Abschluss des Gerichtsver-
fahrens den im Scheidungsurteil festgelegten Betrag bezahlen müssen. Indem
er dies nicht getan habe, habe er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt,
zumal er die Abänderungsklage früher hätte einerreichen und die Rentenreduk-
tion im Sinne einer vorsorglichen Massnahme hätte beantragen können. Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass X. in der genannten
Zeitspanne die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht vollumfänglich geleistet
und somit gegen die geschriebene Verhaltensnorm von Art. 125 ZGB, welche
durch das Scheidungsurteil hinreichend konkretisiert worden ist, verstossen hat.
Jedoch ist zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner geringeren finanziellen
Leistungsfähigkeit gar nicht mehr in der Lage war, den gesamten Betrag zu be-
zahlen. Dies zeigt sich auch daran, dass das Bezirksgericht Plessur und im
Rechtmittelverfahren das Kantonsgericht von Graubünden aus diesem Grund
seine Abänderungsklage guthiess und den zu leistenden Unterhaltsbeitrag rück-
wirkend ab dem 7. Juli 2003 von monatlich Fr. 2'300.-- auf Fr. 1'700.-- reduzierte.
In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass X. während des
Abänderungsverfahrens stets mehr als die vom Bezirksgericht Plessur im Abän-
derungsurteil festgelegten Fr. 1'700.-- bezahlte. Des Weiteren geht aus den Ak-
ten (act. 3.14) hervor, dass er Y. bereits im Februar 2003 über seine veränderten
Einkommensverhältnisse informierte und sie um eine aussergerichtliche Anpas-
sung der Unterhaltsbeiträge ersuchte, was sie jedoch ablehnte und X. zur Einrei-
E. 7 chung der entsprechenden Abänderungsklage veranlasste. Erst während hängi-
gem Abänderungsverfahren reichte Y. sodann Strafantrag gegen ihren geschie-
denen Ehemann ein. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände wiegt das pro-
zessuale Verschulden von X., welches somit lediglich darin erblickt werden kann,
dass er keine vorsorgliche Rentenherabsetzung beantragte, nur leicht. Insbeson-
dere kann ihm nach dem Gesagten kein verwerfliches oder leichtfertiges Verhal-
ten, wie es Art. 161 StPO voraussetzt, vorgeworfen werden.
c)
Kann dem Beschwerdeführer somit kein schuldhaftes Verhalten im
Sinne von Art. 161 StPO vorgeworfen werden, ist die Beschwerde gutzuheissen
und die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden aufzuhe-
ben. Dem Beschwerdeführer sind somit die Kosten, die durch den Beizug des
Rechtsvertreters entstanden sind, zu ersetzen. In diesem Zusammenhang bleibt
anzufügen, dass die Beschwerde zwar grundsätzlich nur kassatorische Wirkung
hat. Aus prozessökonomischen Gründen kann von diesem Grundsatz abgewi-
chen werden, wenn es die Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
zulassen, dass ohne weiteres eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen
werden kann (Padrutt, a.a.O. S. 341). Im vorliegenden Fall muss die Angelegen-
heit nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, zumal die Beschwerdekam-
mer des Kantonsgerichts aufgrund der Aktenlage ohne weiteres die ausseramtli-
che Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers festlegen kann.
3.
Der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm eine Entschädigung für
Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 979.40 auszurichten. Eine detaillierte Kosten-
note des privaten Verteidigers liegt bei den Akten (Beilage 4). Der darin aufgelis-
tete Zeitaufwand erscheint ausgewiesen und gibt zu keinen Korrekturen Anlass.
Der geltend gemachte Betrag von Fr. 979.40 umfasst den Aufwand für das Ver-
fahren bis zum Abschluss der Strafuntersuchung. Der Aufwand für das Verfahren
vor der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts, für welches X. zusätzlich zu
entschädigen ist, ergibt sich aus der eingereichten Honorarnote vom 18. Januar
2006 (Beilage 9). Da auch der darin geltend gemachte Betrag von Fr. 1'662.40
einschliesslich Mehrwertsteuer nicht zu beanstanden ist, ist dem Beschwerde-
führer zu Lasten des Kantons Graubünden eine ausseramtliche Entschädigung
in der genannten Höhe zuzusprechen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kan-
tons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf- gehoben.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des Kantons Graubünden eine Entschädigung von Fr. 979.40 zugesprochen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Graubünden, der den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1662.40 aus- seramtlich zu entschädigen hat.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Februar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 8 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Villa Fontana, Postfach 546, Obere Strasse 22B, 7270 Davos Platz, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Januar 2006, mitge- teilt am 4. Januar 2006, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Entschädigungsgesuch (Art. 161 StPO), hat sich ergeben:
2 A. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Oberlandquart vom
25. Februar 1993 wurde X. unter anderem verpflichtet, an Y. eine zeitlich unbe- grenzte monatliche Unterhaltsersatzrente von Fr. 2'300.-- zu bezahlen. Ab April 2003 kam X. seiner Unterhaltspflicht jedoch nur noch teilweise nach und begrün- dete dies mit einem tieferen Einkommen infolge Stellenwechsels. Mit Eingabe vom 7. Juli 2003 reichte er daher beim Kreispräsidenten Davos eine Abände- rungsklage des Scheidungsurteils ein und verlangte eine Reduktion der Ehegat- tenrente. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 18. August 2003 konnte keine Einigung erzielt werden. B. Noch während hängigem Abänderungsverfahren liess Y. am 8. Ja- nuar 2004 gegen X. Strafantrag stellen. Gestützt darauf eröffnete die Staatsan- waltschaft Graubünden am 20. Januar 2004 gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB. Am 4. Mai 2004 sistierte das für die Durchführung der Untersuchung zuständige Unter- suchungsrichteramt Davos das Strafverfahren bis zum Vorliegen des Zivilurteils betreffend die Abänderungsklage. C. Am 23. September 2004 wurde die von X. anhängig gemachte Abänderungsklage vom Bezirksgericht Prättigau/Davos gutgeheissen und der Unterhaltsbeitrag an die geschiedene Ehefrau rückwirkend ab dem 7. Juli 2003 auf monatlich Fr. 1'700.-- reduziert. Dieser Entscheid wurde am 22. Februar 2005 vom Kantonsgericht von Graubünden bestätigt. D. In der Folge liess Y. den gestellten Strafantrag am 3. Oktober 2005 zurückziehen. Gestützt darauf stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen X. mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 ein und nahm die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse. Am 18. Oktober 2005 ersuchte der Verteidiger von X. das Untersuchungsrichteramt Davos um Zusprechung ei- ner Parteientschädigung im Betrag von Fr. 979.40 zur Deckung der seinem Man- danten angefallenen Anwaltskosten. E. Mit Verfügung vom 3. Januar 2006, mitgeteilt am 4. Januar 2006, wies die Staatsanwaltschaft Graubünden dieses Entschädigungsgesuch ab mit der Begründung, X. habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt, zumal er die Abänderungsklage früher hätte einreichen und die Rentenreduktion im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragen können.
3 F. Dagegen liess X. mit Eingabe vom 19. Januar 2006 bei der Be- schwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er folgende Anträge stellte: „1. Die Verfügung vom 3. Januar 2006, mitgeteilt am 4. Januar 2006, der Staatsanwaltschaft Graubünden, Pr. VV.2004.180/BE, sei abzuwei- sen. 2. Dem Kläger sei gemäss Art. 161 StPO eine Entschädigung für An- waltskosten in der Höhe von Fr. 979.40 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten (gemäss beiliegender Rechnung)“. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben vom 26. Ja- nuar 2006 die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh- migen Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom an- gefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das von X. gestellte Gesuch um Entschädigung gemäss Art. 161 StPO wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Januar 2006 abgewiesen. Als Adressat dieser Verfügung steht X. zum Gegenstand des ange- fochtenen Entscheids in einer besonders nahen Beziehung und ist durch die Ab- weisung seines Gesuches zweifellos auch beschwert. Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
4 2. Gegenstand der Beschwerde bildet die Frage, ob die Staatsanwalt- schaft Graubünden den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung zu Recht abgewiesen hat. a) Gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO ist dem Angeschuldigten, der freige- sprochen wird, auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschä- digung für Nachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen er- litten hat. Dabei darf dem Angeklagten eine Umtriebsentschädigung nur unter denselben Voraussetzungen verweigert werden, unter denen ihm gemäss Art. 157 StPO auch Kosten auferlegt werden dürfen, mithin wenn er durch sein Ver- halten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Ge- richtsverfahrens gegeben hat. Der Angeklagte hat somit für jede Verfahrensstufe, deren Kosten ihm nicht auferlegt werden können, Anspruch auf eine Entschädi- gung aus der Gerichtskasse, sofern ihm wesentliche Kosten und Bemühungen entstanden sind. Wesentliche Umtriebe bestehen in den Kosten der Verteidi- gung. Kosten, die durch den Beizug eines Rechtsbeistandes entstehen, sind je- doch nur zu ersetzen, wenn die Verbeiständung notwendig gewesen ist, wenn es also dem Angeschuldigten mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit und auf die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit des Falles nicht zuzumuten war, sich alleine zu verteidigen. Dem obsiegenden Angeschuldigten sind die Anwaltskos- ten mithin nur dann zu ersetzen, wenn die Einschaltung eines Anwalts nach der Komplexität des Falles sachlich geboten gewesen war (PKG 2001 Nr. 20; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO],
2. Auflage, Chur 1996, S. 416, BGE 110 Ia 156 E. 1b S. 159 f.). Vorliegend be- antragte der Beschwerdeführer eine Abänderung des Scheidungsurteils des Be- zirksgerichts Oberlandquart vom 25. Februar 1993 und zog hierfür einen Rechts- anwalt bei. Die in der Folge gegen ihn eröffnete Strafuntersuchung stand in di- rektem Zusammenhang mit diesem Abänderungsverfahren. Aufgrund der Ver- knüpfung dieser beiden Verfahren, aber auch wegen der sachlichen und rechtli- chen Kompliziertheit der Materie, war der fachkundige Beistand zweifellos ge- rechtfertigt. Dies wird im Übrigen von der Staatsanwaltschaft auch nicht aus- drücklich in Abrede gestellt. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für das ein- geleitete Strafverfahren war somit sachlich geboten. b) Steht fest, dass eine rechtskundige Verteidigung notwendig war, kommt eine Kostenauflage beziehungsweise eine Verweigerung der Entschädi- gung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gemäss Bundesgerichts- praxis höchstens dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten ein schuldhaftes
5 Verhalten zur Last gelegt werden kann und zwischen diesem schuldhaften Ver- halten und den entstandenen Kosten ein Kausalzusammenhang besteht. Mit an- deren Worten kann dem Angeschuldigten die Entschädigung verweigert oder herabgesetzt werden, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat (Art. 161 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK kann eine Entschädigung je- doch nur dann verweigert werden, wenn jemand in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst (pro- zessuales Verschulden im weiteren Sinne) oder dessen Durchführung erschwert (prozessuales Verschulden im engeren Sinne) hat. Demzufolge wird für die Frage der Kostentragung respektive des Anspruchs auf Entschädigung an den zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft. Das Benehmen eines Angeschuldigten ist mithin dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunter- worfenen direkt oder indirekt zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten (Ver- haltensnormen). Ein widerrechtliches Verhalten reicht aber nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursache für die Erschwerung des Verfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstos- sende Verhalten des Angeklagten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, die Durchführung einer Strafun- tersuchung zu veranlassen oder zu erschweren. Im Weiteren setzt die Verweige- rung des Ersatzes der Verteidigerkosten ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaf- tes Verhalten des Betreffenden voraus oder in den Worten von Art. 161 StPO ein „verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten“. Geht man vom dargelegten zivil- rechtlichen Verschuldensbegriff aus, so ergibt sich, dass das Verhalten des An- geschuldigten dann schuldhaft ist, wenn es von dem unter den gegebenen Ver- hältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (vgl. zum Ganzen PKG 2001 Nr. 20 mit weiteren Hinweisen; BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334). aa) Zunächst ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Ein- stellungsverfügung vom 13. Oktober 2005 darauf verzichtete, die Kosten der Strafuntersuchung gemäss Art. 157 StPO X. aufzuerlegen. Mit anderen Worten verneinte sie das Vorliegen eines vorwerfbaren Verhaltens seitens von X., wel- ches Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens gegeben und somit die Überbin- dung der Verfahrenskosten auf den Angeschuldigten gerechtfertigt hätte. In ihrer Verfügung vom 3. Januar 2006 begründete die Staatsanwaltschaft die Verweige-
6 rung der ausseramtlichen Entschädigung jedoch gerade mit dem Vorliegen eines solchen Verhaltens. Obwohl die Gegenstände der beiden Verfügungen nicht die- selben sind, muss dennoch von einer gewissen Bindungswirkung der vorange- gangenen für die nachfolgende Verfügung ausgegangen werden, zumal die ge- setzlichen Voraussetzungen für die Kostenauflage beziehungsweise die Verwei- gerung einer ausseramtlichen Entschädigung - wie bereits ausgeführt wurde - identisch sind. Daher vermag es zu erstaunen, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Voraussetzungen in der ersten Verfügung als nicht gegeben er- achtete, in der zweiten jedoch deren Vorliegen bejahte. bb) In Bezug auf das Verhalten von X. stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden fest, dass dieser zwischen April und Juni 2003 sowie zwischen No- vember 2003 und Januar 2004 seinen Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des Scheidungsurteils vom 25. Februar 1993 nur teilweise beziehungsweise nicht fristgerecht nachgekommen sei. Das Abänderungsbegehren habe er im Juli 2004 rechtsanhängig gemacht, ohne dass er jedoch im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Reduktion der Rente verlangt hätte oder ihm eine solche ge- währt worden wäre. Entsprechend hätte er bis zum Abschluss des Gerichtsver- fahrens den im Scheidungsurteil festgelegten Betrag bezahlen müssen. Indem er dies nicht getan habe, habe er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt, zumal er die Abänderungsklage früher hätte einerreichen und die Rentenreduk- tion im Sinne einer vorsorglichen Massnahme hätte beantragen können. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass X. in der genannten Zeitspanne die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht vollumfänglich geleistet und somit gegen die geschriebene Verhaltensnorm von Art. 125 ZGB, welche durch das Scheidungsurteil hinreichend konkretisiert worden ist, verstossen hat. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner geringeren finanziellen Leistungsfähigkeit gar nicht mehr in der Lage war, den gesamten Betrag zu be- zahlen. Dies zeigt sich auch daran, dass das Bezirksgericht Plessur und im Rechtmittelverfahren das Kantonsgericht von Graubünden aus diesem Grund seine Abänderungsklage guthiess und den zu leistenden Unterhaltsbeitrag rück- wirkend ab dem 7. Juli 2003 von monatlich Fr. 2'300.-- auf Fr. 1'700.-- reduzierte. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass X. während des Abänderungsverfahrens stets mehr als die vom Bezirksgericht Plessur im Abän- derungsurteil festgelegten Fr. 1'700.-- bezahlte. Des Weiteren geht aus den Ak- ten (act. 3.14) hervor, dass er Y. bereits im Februar 2003 über seine veränderten Einkommensverhältnisse informierte und sie um eine aussergerichtliche Anpas- sung der Unterhaltsbeiträge ersuchte, was sie jedoch ablehnte und X. zur Einrei-
7 chung der entsprechenden Abänderungsklage veranlasste. Erst während hängi- gem Abänderungsverfahren reichte Y. sodann Strafantrag gegen ihren geschie- denen Ehemann ein. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände wiegt das pro- zessuale Verschulden von X., welches somit lediglich darin erblickt werden kann, dass er keine vorsorgliche Rentenherabsetzung beantragte, nur leicht. Insbeson- dere kann ihm nach dem Gesagten kein verwerfliches oder leichtfertiges Verhal- ten, wie es Art. 161 StPO voraussetzt, vorgeworfen werden. c) Kann dem Beschwerdeführer somit kein schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 161 StPO vorgeworfen werden, ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden aufzuhe- ben. Dem Beschwerdeführer sind somit die Kosten, die durch den Beizug des Rechtsvertreters entstanden sind, zu ersetzen. In diesem Zusammenhang bleibt anzufügen, dass die Beschwerde zwar grundsätzlich nur kassatorische Wirkung hat. Aus prozessökonomischen Gründen kann von diesem Grundsatz abgewi- chen werden, wenn es die Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zulassen, dass ohne weiteres eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen werden kann (Padrutt, a.a.O. S. 341). Im vorliegenden Fall muss die Angelegen- heit nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, zumal die Beschwerdekam- mer des Kantonsgerichts aufgrund der Aktenlage ohne weiteres die ausseramtli- che Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers festlegen kann. 3. Der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm eine Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 979.40 auszurichten. Eine detaillierte Kosten- note des privaten Verteidigers liegt bei den Akten (Beilage 4). Der darin aufgelis- tete Zeitaufwand erscheint ausgewiesen und gibt zu keinen Korrekturen Anlass. Der geltend gemachte Betrag von Fr. 979.40 umfasst den Aufwand für das Ver- fahren bis zum Abschluss der Strafuntersuchung. Der Aufwand für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts, für welches X. zusätzlich zu entschädigen ist, ergibt sich aus der eingereichten Honorarnote vom 18. Januar 2006 (Beilage 9). Da auch der darin geltend gemachte Betrag von Fr. 1'662.40 einschliesslich Mehrwertsteuer nicht zu beanstanden ist, ist dem Beschwerde- führer zu Lasten des Kantons Graubünden eine ausseramtliche Entschädigung in der genannten Höhe zuzusprechen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kan- tons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO).
8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf- gehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des Kantons Graubünden eine Entschädigung von Fr. 979.40 zugesprochen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Graubünden, der den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1662.40 aus- seramtlich zu entschädigen hat. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: